Das Abstellen von E-Autos in der Tiefgarage

Im Rahmen der Mobilitäts- und Energiewände verzeichnen die Zulassungszahlen von E-Autos derzeit hohe Steigerungsraten. Gleichzeitig polarisiert das E-Auto insbesondere unter Automobilisten und führt regelmässig zu Kontoroversen, auch unter Wohnungseigentümern.

Das Amtsgericht Wiesbaden urteilte am 04.02.2022 zu folgender unterschiedlicher Rechtsauffassung:

Die Kägerin ist Eigentümerin einer Wohnung mit einem Tiefgaragenstellplatz. Sie vermietet beides an den Nutzer eines Hybridfahrzeuges, der dieses Fahrzeug in der Tiefgarage abstellt. Die Wohnungseigentümergemeinschaft fasst später den mehrheitlichen Beschluß, das Abstellen von E-Autos in der Garage bis auf Weiteres zu untersagen.

Gegen diesen Beschluß wendet sich die Klägerin an das Amtsgericht Wiesbaden. Mit Erfolg:

Der Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) widerspricht dem gesetzgeberischen Ziel auf Förderung der E-Mobilität. Dieser Individualanspruch sei nicht abdingbar. Der Gesetzgeber gab jedem einzelnen Wohnungseigentümer ein individuelles Recht für bauliche Maßnahmen, die dem Laden von E-Autos dienen. Die WEG kann das Abstellen von E-Autos nicht rechtswirksam untersagen.

AG Wiesbaden, Az.: 92 C 2541/21