Der Architekt ist im Rahmen der Grundleistungen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung verpflichtet, die Kampfmittelfreiheit des Baugrundes zu überprüfen. Die Klägerin wollte ein Studentenwohnheim errichten lassen. Obwohl Kampfmittelverdacht bestand, versäumte die Beklagte einen Antrag auf Kampfmittelüberprüfung zu stellen. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte für sämtliche daraus resultierende Schäden haftet - mit Erfolg. Das Gericht stellt klar, dass die Überprüfung der Kampfmittelfreiheit nicht zur besonderen Leistung Standortanalyse gehört, sondern der Klärung der Frage dient, ob das Baugrundstück bebaubar ist. Letzteres ist eine Grundleistung der Leistungsphase 2 HOAI. Da die Beklagte hiermit beauftragt war, hat sie der Klägerin den jeweiligen Schaden zu ersetzen. OLG Hamm vom 18.05.2021, Az.: 24U 48/20.