Verordnungen: Energieeinsparung im Gebäudebereich

Bundesregierung erlässt Verordnungen um Energieeinsparung im Gebäudebereich zu forcieren

Um die Energieeinsparung im Gebäudebereich weiter zu forcieren, hat die Bundesregierung am 24. August 2022 zwei Verordnungen erlassen:

  1. Verordnung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMav), die bereits am 01. September 2022 in Kraft getreten ist und mit Ablauf des 28. Februar 2023 ausläuft.
  2. Verordnung über mittelfrisitg wirksame Maßnahmen (EnSimiMav), die ab dem 01. Oktober über zwei Jahre gelten soll.

Die kurzfristig wirksamen Maßnahmen lassen sich in zwei Themenbereiche einteilen:

  1. Die sog. Fakultative Temperaturabsenkung. Hiermit soll ermöglicht werden, dass Mieter bzw. Nutzer von Gebäuden die Heizungstemperatur während der kommenden Heizperiode die Temperaturen ihrer Wohnungen absenken können, um Energie zu sparen. Dieser Punkt stellte aus Sicht der Immobilienwirtschaft bis dato ein Problem dar, da in relativ vielen (Wohnraum-) Mietverträgen Klauseln enthalten sind, die Mieter bzw. Nutzer den Anspruch und die Verpflichtung eröffnen, Ihre Räume in der Heizperiode auf ca. 20 Grad zu temperieren. Vor dem Hintergrund der belegbaren Fakten, dass eine Absenkung um ein Grad durchschnittlicher Raumtemperatur (also z. B. von 20 auf 19 Grad) zu Einsparungen bei den verbrauchsabhängigen Heizkosten von ca. 6 % führt, kann dies nur als sinnvoller Schritt gesehen werden. Das Ministerium beziffert das volkswirtschaftliche (mieterseitige) Sparpotenzial bei einem Grad Absenkung auf rd. 11 Milliarden Euro. Mieter bzw. Nutzer bleiben verpflichtet, Schäden am Wohnraum (z. B. Schimmel o. ä.) zu vermeiden.
  2. Eine umfassende Informationspflicht über Preissteigerungen für Versorger und Eigentümer von Wohngebäuden. Betroffen sind Versorger und Eigentümer von Wohngebäuden, die leitungsgebunden mit Gas oder Wärme versorgt werden. Diese Versorger oder Eigentümer haben den Endkunden bis 30.09.2022 Informationen zu zuleiten, die das Energie-Einsparpotenzial durch verändertes Heiz- und Verbrauchsverhalten aufzeigen sollen. Dadurch soll das Verständnis und die Akzeptanz für kleine Maßnahmen als Beitrag zu einem großen Ganzen in schwierigen Zeiten erreicht werden. Was ist mitzuteilen? Die Informationspflicht bezieht sich im Kern auf drei Bereiche. a) Aufzeigen des Energieverbrauchs / der Energiekosten in der vorangegangenen Abrechnungsperiode. b) Informationen über die zu erwartenden Energiekosten in der aktuellen Abrechnungsperiode. c) Aufzeigen des rechnerischen Einsparpotenzials bei Anpassung des Heiz- und Verbrauchsverhaltens (z. B. bei Absenkung um ein Grad durchschnittlicher Raumtemperatur (also z. B. von 20 auf 19 Grad).

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